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22. Februar 2024 – 14:45 | No Comment

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Schlangen im Haus: Mietrecht bei Exoten

Hinzugefügt von Redaktion TierarztBLOG am 16. Mai 2018 – 14:15No Comment

Terrarientiere wie Schlangen, Spinnen, Echsen oder Frösche sind für einige Menschen faszinierende und aufregende Haustiere. Eigentlich ist es kein Problem, sie in der Mietwohnung zu halten. Denn laut Mietrecht zählen die meisten von ihnen wie Hamster, Fische oder Vögel zu Kleintieren, die Mieter immer halten dürfen und dafür auch nicht die Erlaubnis des Vermieters brauchen – egal, was im Mietvertrag steht.

Eigentlich. „Bei der Haltung von Terrarientieren ist die Rechtsprechung aber nicht eindeutig“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Daher rät der Experte, den Vermieter zu informieren, besser noch direkt bei ihm die Erlaubnis für das Terrarien-Heimtier einzuholen.

Rechtliche Grauzone bei Terrarientieren
Die Ursache für die Grauzone ist, dass es unter Terrarientieren auch giftige und potenziell gefährliche Arten gibt. Laut rechtlicher Definition ist für Kleintiere kennzeichnend, dass sie in Wohnungen keine Schäden anrichten, keinen Lärm verursachen und dadurch Nachbarn stören und vor allem Menschen nicht gefährden können. „Einerseits sind bei Schlangen- oder Vogelspinnenhaltung in Terrarien weder Schäden in der Wohnung noch Beeinträchtigungen oder Gefahren für die Nachbarn zu befürchten. Andererseits sind die Tiere potenziell gefährlich“, erklärt Ropertz.

»Probleme mit ihrer Schlange?«

Erlaubnis des Vermieters einholen
Solange Kleintiere wie Echsen, Spinnen, Schlangen oder Frösche nicht giftig sind, sollte es kein Problem sein, die Zustimmung des Vermieters zu bekommen. Zumal er die Haltung eines Terrarientieres nicht pauschal verbieten kann. Anders sieht es beispielsweise bei giftigen Skorpionen, Spinnen, Pfeilgiftfröschen oder Gift- und Würgeschlangen aus. Sie genießen nicht das Kleintierprivileg und hier brauchen Terrarien-Freunde eindeutig die Erlaubnis des Vermieters.

Sein Einverständnis kann der Vermieter nicht willkürlich ohne Begründung verweigern oder im Nachhinein widerrufen. „Außer, wenn sich Sicherheitsrisiken oder Gefährdungen der Mitbewohner ergeben, zum Beispiel, wenn die Tiere wiederholt ausreißen und sie regelmäßig in der Wohnanlage oder sogar in Nachbarwohnungen gefunden werden“, sagt Ropertz.
Davon, ein Terrarientier heimlich zu halten, rät der Experte ab. „Tierhaltung trotz Verbots oder auch ohne Erlaubnis des Vermieters stellt grundsätzlich eine Verletzung des Mietvertrages dar. Der Vermieter kann abmahnen, unter Umständen sogar kündigen.“ Terrarien-Freunde, die in ihrer Mietwohnung ein Terrarientier halten möchten oder bereits eines haben und Fragen zu ihrem Recht als Mieter haben, können sich an die örtlichen Mietervereine wenden und sich beraten lassen.

Nachweisdokumente für geschützte Tiere
In der Europäischen Union gilt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) (in Deutschland seit 1976). Tiere, die unter das Artenschutzübereinkommen fallen, unterliegen bestimmten Import- und Vermarktungsbeschränkungen. Für geschützte Tiere muss ein Nachweisdokument ausgestellt werden. Diese sogenannte CITES-Bescheinigung (CITES: Convention on International Trade In Endangered Species Of Wild Fauna And Flora / Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) ist die Garantie dafür, dass es sich um ein legal importiertes oder hier kontrolliert nachgezüchtetes Tier handelt.
Das Papier entspricht einem Ausweis, das der Halter des Tieres aufbewahren und gegebenenfalls vorweisen muss. Die Haltung mancher Arten ist genehmigungspflichtig, bei anderen besteht eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Landesbehörde. In Deutschland sind neben den EU-Regelungen das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung zu beachten. Über die genauen gesetzlichen Vorgaben für die jeweilige Tierart informieren der Fachhändler und die entsprechende Literatur.

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Quelle: Industrieverband Heimtierbedarf / Foto: © Erwin Lorenzen – pixelio.de

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